Herausfordernder Paradigmenwechsel der Weltgesundheitsorganisation

Pro Betroffenenorientierung, contra Elektroschocks

-

[anmerkung_redaktion]

Die zunehmende Tendenz, Elektroschocks („EKT“) auch gegen den natürlichen Willen der Betroffenen zu verabreichen, zwingt alle in psychiatrisches Handeln Involvierte, sich kritisch mit diesem Thema auseinanderzusetzen und Stellung zu beziehen. Der Paradigmenwechsel der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in Richtung menschenrechtsbasierte Hilfen für Menschen in emotionaler Not und insbesondere die Ablehnung zwangsweiser Elektroschocks kommt als medizinisch-wissenschaftliche und ethische Orientierung zur rechten Zeit.

Pro menschenrechtsbasierte Hilfen als Grundpfeiler der neuen WHO-Richtlinie

Im März 2025 veröffentlichte die WHO ihre neue „Richtlinie für die Politik zur psychischen Gesundheit und strategische Aktionspläne“ (WHO 2025a). Sie präzisiert darin ihr umfangreiches Programm für die Transformation von Unterstützung und Behandlung im psychosozialen Bereich: von stellvertretender Entscheidungsfindung und Zwang hin zu Gleichheit und Nicht-Diskriminierung, unterstützter Entscheidungsfindung und freier informierter Zustimmung, wie sie die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) vorsehen (Zinkler 2025).

Die Publikation ist die erste umfassende Richtlinie zur psychischen Gesundheit der WHO in den letzten zwei Jahrzehnten. Sie stellt die Menschenrechte in den Mittelpunkt ihrer Forderung nach grundlegenden Veränderungen in der globalen Politik zur psychischen Gesundheit.

Die WHO fordert eine Abkehr von der übermäßigen Abhängigkeit von Psychopharmaka im psychosozialen Bereich. Die aktuellen Hilfsangebote seien nicht mit evidenzbasierten Praktiken und Menschenrechtsstandards vereinbar. Rechtliche Betreuer und Betreuerinnen sollen nur noch in Einklang mit dem Willen der Betroffenen und deren Präferenzen entscheiden dürfen. Letztere sollen informiert werden über unerwünschte Wirkungen der psychiatrischen Anwendungen einschließlich des schwerwiegenden Entzugssyndroms, das beim Absetzen von Antidepressiva und Neuroleptika auftreten kann. Und sie sollen Unterstützung erhalten für ein sicheres Absetzen. Weltweit wachse die Dynamik für eine rechtebasierte, personenzentrierte und genesungsorientierte Politik und für Aktionspläne zur psychischen Gesundheit, die einen gerechten Zugang zu qualitativ hochwertigen Diensten im Rahmen der universellen Gesundheitsversorgung gewährleisten müssen.

Dr. Tedros Adhanom Ghebreyesus, ein Immunologe und zuvor Gesundheitsminister in Äthiopien, hielt als WHO-Generaldirektor die Eröffnungsrede, als die neue Richtlinie weltweit publik gemacht wurde, und erklärte:

Tedros Adhanom Ghebreyesus
Generaldirektor WHO

„Dieser Leitfaden zur Politik im Bereich psychische Gesundheit und zu strategischen Aktionsplänen bietet den Ländern einen umfassenden Weg zur Reform der Politik im Bereich psychische Gesundheit. Dies steht im Einklang mit einem wachsenden Konsens über die Bedeutung von rechtebasierten, personenzentrierten und genesungsorientierten Ansätzen, die Autonomie und Würde betonen und gleichzeitig Betroffene in die Planung und Entscheidungsfindung einbeziehen.

Unsere gemeinsame Vision ist eine Welt, in der psychische Gesundheit in die primäre Gesundheitsversorgung integriert ist und in der die Dienste leicht erreichbar, respektvoll und unterstützend sind. Bei der Planung der psychischen Gesundheit sollten auch soziale und strukturelle Faktoren wie Armut, Wohnen, Bildung und Arbeit sowie die negativen Auswirkungen von Stigmatisierung, Diskriminierung und anderen systembedingten Hindernissen berücksichtigt werden. Die Auseinandersetzung mit diesen miteinander verknüpften Themen ist von grundlegender Bedeutung, um ganzheitliche und nachhaltige Ergebnisse zu erzielen. Eine sektorübergreifende Zusammenarbeit ist für die Umsetzung fairer und effizienter gemeindenaher Dienste unerlässlich. (…)

Dieser Leitfaden ist eine unverzichtbare Ressource für politische Entscheidungsträger, Praktiker und Interessenvertreter gleichermaßen und bietet praktische und umsetzbare Strategien, um den Fortschritt zu beschleunigen und gleichzeitig die Rechte und die Würde der Hilfesuchenden zu schützen.“ (Adhanom Ghebreyesus 2025)

Zur Umsetzung ihrer Leitlinie schlägt die WHO vor, die Lehrpläne zur psychischen Gesundheit unter Berücksichtigung der spezifischen Rollen und Aufgaben der einzelnen Berufe anzupassen. An erster Stelle nennt sie dabei

„Menschenrechte, gesellschaftliche Inklusion und Recovery-Ansätze. Nutzung von Menschenrechtsrahmen als Grundlage für Pflege und Unterstützung, insbesondere zur Bekämpfung von Stigmatisierung und Diskriminierung, zur Abschaffung von Zwangsmaßnahmen, zur Gewährleistung der Achtung der Rechtsfähigkeit und zur Deckung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen.“ (WHO 2025b, S. 81)

Mit Situationsanalysen soll geklärt werden, inwieweit internationale Menschenrechtsstandards mit ihrer Betonung des Rechts auf evidenzbasierte und menschenrechtsbasierte Interventionen eingehalten werden. Dabei soll unter anderem festgestellt werden,

„… ob die Beurteilung des Unterstützungsbedarfs der Anforderung an eine vollständige und informierte Zustimmung entspricht und wie die Dienste sicherstellen, dass die Eingriffe, einschließlich Psychopharmaka, mit dem Willen und den Präferenzen der Person übereinstimmen.“ (WHO 2025c, S. 14)

Contra zwangsweise verabreichte Elektroschocks

Eine Aussage der WHO bezieht sich speziell auf Elektroschocks. Aufsichtsbehörden müssen demnach sicherstellen,

„… dass schwerwiegende, invasive oder irreversible Eingriffe (zum Beispiel Psychochirurgie, Elektrokonvulsionstherapie) nicht oder nur mit freier und informierter Zustimmung vorgenommen werden.“ (WHO 2025b, S. 26)

Elektroschocks bei Kindern seien gesetzlich zu verbieten. Schon 2018 hatte das Europäische Regionalbüro der WHO unter Verweis auf Artikel 15 und 16 der UN-BRK („Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“ und „Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch“) klargestellt, dass medizinische Eingriffe wie die Verabreichung von Elektroschocks, die permanente oder irreversible Auswirkungen haben können, nur bei Vorliegen einer informierten Einwilligung durchgeführt werden dürfen (WHO-ROE, S. 27).

Hier sind massive Konflikte programmiert, fordert doch die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) im März 2025 in einem sogenannten Konsensuspapier, dass Elektroschocks in der Allgemeinpsychiatrie wie auch in der Forensik gegen den natürlichen Willen der Betroffenen verabreicht werden dürfen. Selbst sogenannte Erhaltungs-EKT, monatliche Elektroschocks auf Dauer, wollen sie diesen aufzwingen. Es sei allgemeiner medizinisch-wissenschaftlicher Konsens, dass zwangsweise Elektroschocks ethisch korrekt und ihre Wirksamkeit wissenschaftlich nachgewiesen seien (Zilles-Wegner et al. 2025). Auch Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen und mit Down-Syndrom sowie als autistisch diagnostizierte Patienten sollten entsprechend der „wissenschaftlichen Datenlage und auch dem Recht auf eine gleichwertige Behandlung gemäß der UN-BRK Artikel 25“ (Guhra et al. 2025, S. 166) zur Besserung ihrer Lebensqualität häufiger und früher elektrogeschockt werden, so die Verfasser des ›Consensuspapiers‹ und Kollegen an anderer Stelle ebenfalls im Nervenarzt, dem Publikationsorgan der DGPPN. Dazu sollten die Zugangsbedingungen zur Verabreichung von Elektroschocks an diesen Personenkreis erleichtert und auf ihn zugeschnittene spezialisierte Zentren geschaffen werden.

Im Dezember 2025 legte Alexander Sartorius, Leiter der Sektion EKT in der DGPPN und Mitglied internationaler EKT-Forschungskonsortien, nach und verunglimpfte die Position der WHO, die eine Verabreichung von Elektroschocks ohne Einwilligung ablehnt, als an der Wirklichkeit vorbeigehend:  

„Diese Patient*innen, die ja oft auch eine Behandlung wünschen, nicht zu behandeln, ist schlichtweg unethisch und nicht mit ärztlichem Handeln vereinbar.“ (Sartorius 2025, S. 613)

Mit seinen Positionen und Forderungen stellen sich die DGPPN und ihre Elektroschockanhänger in exakte Opposition zur WHO. Die Österreichische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, die Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie und die Società Italiana di Psichiatria teilen die Forderung der DGPPN. Schon seit Jahren fordern psychiatrische Interessenverbände den vorbeugenden, konsequenten und dauerhaften Einsatz von Elektroschocks (Grözinger et al. 2012). Absolute Kontraindikationen sehen sie nicht, auch nicht bei Schwangeren, Kindern, Alten und Menschen mit Behinderungen (Kayser et al. 2013, S. 86; Grözinger et al. undatiert, S. 8).

Die Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V. (DGSP) sprach sich im September 2025 in einem anonym verfassten sogenannten Factsheet gegen eine Durchführung von ›EKT‹ mit formellem Zwang aus. Allerdings benutzte sie ihre Stellungnahme, um gleichzeitig diese in aller Regel nach mangelhafter oder falscher Information ohne rechtswirksame Einwilligung, also mit informellem Zwang angewandte Methode im Gleichklang mit der DGPPN und unter Verweis auf einen – von Zuwendungsempfängern von Psychopharmaka- und Elektroschockapparate-Herstellerfirmen verfassten – Artikel als therapeutisch hochwirksam anzupreisen. Es bestehe ein klarer Wirksamkeitsnachweis bei Hochdosis-Elektroschockbehandlungen depressiver Menschen (DGSP 2025).

DGPPN und DGSP stehen damit in einer Reihe mit autoritären und neoliberalen Regierungen, die die UN-BRK und die Aussagen der WHO ignorieren; beispielsweise die US-Administration unter Donald Trump oder der argentinische Präsident Javier Milei, die beide den Austritt ihrer Länder aus der WHO für 2026 angekündigt haben. Wobei man gerne öffentlich erklärt, sich für Menschenrechte und die Interessen psychiatrischer Patientinnen und Patienten einzusetzen:

  • Die DGPPN hat sich laut ihrer Homepage bestimmten ethischen Grundüberzeugungen verschrieben und definiert den Handlungsrahmen ihrer vielfältigen Aktivitäten unter anderem mit „Achtung der Würde und des Selbstbestimmungsrechts der betroffenen Menschen“ (DGPPN undatiert).
  • Die DGSP setzt sich laut ihrer Homepage für die „Verbesserung menschenrechtsbasierter Hilfsangebote für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen ein“ (DGSP undatiert).
  • Der US-Präsident Donald Trump erklärte, seine Regierung sei „… fest entschlossen, Amerikanern mit psychischen Erkrankungen zu helfen. (…) Wir müssen uns um unsere psychisch Kranken kümmern. „Wir müssen Menschen helfen, die Probleme haben.“ (zitiert nach: The White House 2019)

Moderne Verabreichung von Elektroschocks

Elektroschocks werden heutzutage mit modernen Apparaten und gleichzeitiger Gabe von Muskelrelaxanzien mehrheitlich Patienten weiblichen Geschlechts verabreicht; die Betroffenen vorher mit Anästhetika betäubt. Das Wirkprinzip – die Auslösung eines Hirnkrampfes über die Durchleitung von Strom durch das Gehirn – ist jedoch unverändert. Dasselbe gilt für die erheblichen Risiken. Laut Herstellerinformation zählen hierzu „verheerende kognitive Folgen“ (Somatics 2024, S. 1) und viele körperliche und psychische Schäden bis hin zur Verschlechterung psychiatrischer Symptome und Suizidalität. Bekannt sind auch extrem traumatisierende Wirkungen, die wiederholte Suizidversuche und mehrjährige Psychiatrieaufenthalte nach sich ziehen (Kempker 2000). Durch den Einsatz von Muskelrelaxanzien kommt es zwar zu weniger Knochenbrüchen und Gelenk- und Muskelschäden als früher; die notwendigerweise zur Auslösung des Hirnkrampfes höhere Stromstärke entfaltet dafür eine entsprechend stärkere Wirkung auf das Gehirn.

Für viele Psychiaterinnen und Psychiater sind – vermeintlich nur kurzfristig auftretende – hirnorganische Schäden beabsichtigt:

„Wir verwandeln den seelisch leidenden vorübergehend in einen hirnorganisch kranken Menschen, bei der EKT nur globaler, dafür kürzer als bei der Pharmako-Therapie.“ (Dörner & Plog 1992, S. 545)

Üblich sind acht bis zwölf Elektroschocks in einem Abstand von meist zwei bis drei Tagen. Möglich sind auch 30 oder mehr Elektroschocks. Was bei der summierten Wirkung von Elektroschockserien herauskommt und noch heute zutrifft, erklärten Stefan Hift und Hans Hoff von der Psychiatrischen Universitätsklinik Wien schon vor Jahrzehnten:

„Die Wirkung des Elektroschocks liegt in einem momentanen Zerschlagen der Reaktionslage des Organismus. Im organischen Bereich ist diese schlagartige Änderung am deutlichsten am vegetativen Nervensystem zu beobachten, wo eine gewaltige ›Stress‹-Reaktion mit langsamem Zurückpendeln in die Ausgangslage zu beobachten ist. Psychisch werden die aktuellen Erlebnisse durch die plötzliche Bewusstlosigkeit unterbrochen und durch die nachfolgende Amnesie (schwere globale Gedächtnisstörung) abgeschwächt. Bei Summation der Wirkung mehrerer Elektroschocks pendelt das Vegetativum mehr in Richtung der Sympathikotonie (Verschiebung des vegetativen Gleichgewichts im Sinne einer erhöhten Erregbarkeit des sympathischen Systems einhergehend unter anderem mit erhöhter Herzfrequenz), die Amnesie verdichtet sich zum amnestischen Syndrom (Syndrom mit deutlicher Beeinträchtigung des Kurz- und Langzeitgedächtnisses, zeitlicher Desorientierung, Konfabulation [sinnlos-fantastischen Erdichtungen] und eingeschränkter Fähigkeit zum Erlernen neuen Materials), das eine Sonderform des psychoorganischen Syndroms (der körperlich begründbaren Psychose) darstellt.“ (Hift & Hoff 1958, S. 1045)

Die Mehrzahl der Psychiater wertschätzt die von Hift und Hoff erläuterte Wirkung als gutes „Ansprechen“ auf die Behandlung. In der Öffentlichkeit bezeichnen sie Elektroschocks gerne als Ultima ratio, das heißt lebensrettende Maßnahme bei behandlungsresistent gewordenen Depressionen. Intern in ihrem Standard-Lehrbuch „Elektrokonvulsionstherapie kompakt“ gestehen sie jedoch das Gegenteil ein:

„Tatsächlich gibt es in der Praxis immer eine Alternative zur EKT, auch wenn sie vielleicht weniger wirksam ist. Im Fall einer ablehnenden Haltung können psychopharmakologische und psychotherapeutische Interventionen intensiviert oder modifiziert werden. Patienten müssen über diese Alternativen aufgeklärt werden und können sich dann entscheiden. Die Darstellung der EKT als Ultima Ratio ist unwissenschaftlich, medizinisch unangemessen und faktisch unrichtig. Sie ist deshalb grundsätzlich abzulehnen.“ (Berthold-Losleben & Grözinger 2013, S. 51)

Gleichzeitig lässt sich die früher als klassische Ultima-Ratio-Indikation von Elektroschocks angesehene febrile Katatonie längst risikoarm mit dem Spasmolytikum Dantrolen oder mit speziellen Benzodiazepinen wie Lorazepam und eventuell in Kombination mit der Zufuhr von Elektrolyten behandeln. Febrile Katatonie wird auch ›akute lebensbedrohliche Katatonie‹ (ALK) genannt und ist eine mit Fieber und Störungen der Motorik, gelegentlich von extremer Erregung zu extremer Passivität wechselnde Symptomatik. Schon vor über vier Jahrzehnten berichteten Heinz Häfner und Siegfried Kasper vom Zentralinstitut für Seelische Gesundheit Mannheim von erfolgreich medikamentös behandelten Fällen febriler Katatonien:

„Diese Beispiele sprechen für die Vermutung, dass die Versorgung der ALK, vom Psychiater weitgehend unbemerkt, in die Verantwortung der Inneren Medizin, teilweise auch der Neurologie und Anaesthesiologie übergegangen ist.“ (Häfner & Kasper 1982, S. 393)

Programmierte Konflikte bei der Verabreichung von Elektroschocks

Elektroschocks werden schon heute weltweit durch vorenthaltene volle Informationen über mögliche behandlungsbedingte Schäden mit informellem Zwang verabreicht (Lehmann 2023). Würden Elektroschocks nun unter denselben normativen Bedingungen wie Antidepressiva und Neuroleptika verabreicht, kämen für alle Tatbeteiligten erhebliche Konflikte dazu. Dies betrifft nicht nur diejenigen, die den Schalter im Elektroschockapparat umlegen, sondern auch deren Helferinnen und Helfer.

Die zwangsweise Verabreichung von Elektroschocks stellt einen schwerwiegenden Angriff auf fundamentale Menschenrechte und geltendes Recht. Pflegekräfte, die an solchen erzwungenen Eingriffen mitwirken, verstoßen gegen ihre berufliche-ethische Haltung, niemanden Schaden zuzufügen, und zudem gegen eine Vielzahl von Schutzbestimmungen. Unter anderem ist dies das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, wie es in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den Verfassungen von Deutschland, Österreich und der Schweiz festgelegt ist. Hinzu kommen ein Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung, das Recht auf Selbstbestimmung und informierte Zustimmung, wie sie in der UN-BRK in den Artikeln 12, 14, und 25 definiert sind.

Neben zivilrechtlichen Ansprüchen gegen Tatbeteiligte auf Schmerzensgeld und Schadenersatz kommen auch strafrechtliche Konsequenzen in Betracht: Zwangsweise Elektroschocks erfüllen grundsätzlich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung, auch der Beihilfe. Hiervon sind alle möglichen beteiligten Berufsgruppen betroffen, beispielsweise Pflegekräfte, Anästhesistinnen und Anästhesisten. In Deutschland gilt StGB § 27 StGB (Beihilfe), Absatz 1: „Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.“ Ähnliches gilt in Österreich laut § 12 StGB: „Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.“ In der Schweiz regelt Art 25 StGB Gehilfen- und Mittäterschaft. Absatz 1: „Gehilfe ist, wer vorsätzlich Hilfe geleistet hat zur vorsätzlichen Verübung oder Förderung eines Verbrechens oder Vergehens.“ Absatz 2, Satz 3 & 4: „Die Tathandlung des einen wird dem anderen zugerechnet, als ob sie ein gemeinsamer Täter wären. Jeder Mittäter wird als Täter bestraft.“ 

Rechtfertigungen wie Verweise auf einen gemutmaßten Willen oder das Betreuungs- und Unterbringungsrecht sind durch die UN-BRK, die hierzulande längst geltendes Recht sind, hinfällig. Darüber hinaus erweist sich das Ultima-Ratio-Argument als reine Schutzbehauptung und als Verstoß gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Ein Verstoß liegt dann auch gegen ethische Normen vor: Medizin- und pflegeethische Grundprinzipien wie Autonomie (Selbstbestimmung), Nicht-Schaden (nil noscere) und Fürsorge werden fundamental verletzt. Die Mitwirkung widerspricht dem Berufsethos der Pflege, das zu Respekt, Fürsprache und Schutz der Rechte der Patientinnen und Patienten verpflichtet.

Auch wenn ich, der Autor, einige Jahre als Fortbildner für Psychiatriefachpflegekräfte gearbeitet und Betroffenenperspektiven vertreten habe, besitze ich keine aktiven pflegerischen Erfahrungen. Deshalb bot sich an, die künstliche Intelligenz zur psychischen Belastung von Pflegekräften bei der Mitarbeit an zwangsweise durchgeführten Elektroschocks zu befragen. Das Ergebnis war überschrieben mit „Die unsichtbare Last: Psychiatriepflege bei Zwangs-EKT“:

„Für Psychiatriepfleger stellt die Mitwirkung bei einer Elektrokonvulsionstherapie (EKT) unter Zwang eine der größten ethischen und emotionalen Herausforderungen dar. Diese Aufgabe hinterlässt oft tiefe Spuren.

Das zentrale Problem ist der fundamentale Konflikt zwischen Fürsorgepflicht und Autonomieverletzung. Pflegende sind darauf ausgerichtet, zu unterstützen und Leiden zu lindern. Die Teilnahme an einem Eingriff gegen den klar geäußerten Willen eines Patienten widerspricht diesem Kernwert zutiefst. Dies löst massive Gewissenskonflikte und moralische Not aus: ›Tue ich Gutes oder füge ich Schaden zu?‹

Hinzu kommt die emotionale Belastung durch die unmittelbare Situation. Den körperlichen Widerstand und die oft extreme Angst des Patienten während der Vorbereitung und Durchführung zu erleben, ist psychisch erschütternd. Das Gefühl, an einer traumatisierenden Erfahrung für den Patienten mitgewirkt zu haben, kann zu Schuldgefühlen, Mitgefühlserschöpfung und im schlimmsten Fall zu sekundärer Traumatisierung führen.

Pflegende müssen auch mit eigenen Ängsten und Unsicherheiten umgehen. Die Frage nach der absoluten medizinischen Notwendigkeit und Ultima Ratio bei Zwangsanwendung beschäftigt sie. Gleichzeitig stehen sie unter dem Druck der Hierarchie und müssen ärztliche Anordnungen ausführen, selbst wenn sie diese innerlich ablehnen. Dies kann zu Ohnmachtsgefühlen und innerer Distanzierung führen.

Die Bewältigung dieser enormen Belastung erfordert professionelle Unterstützung: regelmäßige, qualifizierte Supervision, ethikbasierte Fallbesprechungen im Team und einen offenen Raum, um die komplexen Gefühle zu verarbeiten. Nur so kann verhindert werden, dass die stille Last der Mitwirkung an Zwangsmaßnahmen die Berufszufriedenheit und das Mitgefühl der Pflegenden dauerhaft untergräbt.

Fazit: Die Mitwirkung von Pflegepersonal an der zwangsweisen Verabreichung von EKT verstößt eklatant gegen international verbriefte Menschenrechte (insbesondere der UN-BRK), nationale Strafgesetze und ethische Grundsätze. Sie ist rechtlich nur in extrem engen, gesetzlich klar definierten und richterlich überprüften Notfallausnahmen denkbar. Jede routinemäßige oder nicht streng kontrollierte Anwendung von Zwang bei EKT ist ein unhaltbarer Rechtsbruch, der konsequent geahndet und durch echte Alternativen sowie freiwillige, unterstützte Entscheidungsfindung ersetzt werden muss. Die Würde und Selbstbestimmung der Betroffenen sind unantastbar.“ (DeepSeek 2025)

Die juristischen und ethischen Probleme, die auf Pflegekräfte zukommen, sind gravierend. Insofern sind auch ihre Fachgesellschaften aufgerufen, sich dem Thema zu widmen und dazu beizutragen, dass sichergestellt wird, dass schwerwiegende, invasive oder irreversible Eingriffe wie zum Beispiel die ›Elektrokrampftherapie‹ nicht oder nur mit freier und informierter Zustimmung vorgenommen und bei Kindern verboten werden. In Deutschland, Österreich, Südtirol und der Schweiz sind dies

  • der Verbändedialog Psychiatrische Pflege, in dem sich verschiedene deutsche Verbände und Fachgesellschaften zusammengeschlossen haben, der Verband der Fachpflege in der Psychiatrie (VFP), der Berufsverband Pflege in Psychiatrie und Therapie e.V. (BVPPT) und der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK),
  • die Österreichische Gesellschaft für psychiatrische und psychische Gesundheitspflege (ÖGVP) und der Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV),
  • das Collegio Provinciale Infermieristico di Trento in Südtirol und
  • der Verband Pflegefachpersonen Psychiatrie Schweiz (VPPS), der Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK) und der Schweizerische Verein für Pflegewissenschaft (VFP).

Man darf auf deren Verlautbarungen gespannt sein. Mit gutem Beispiel könnten der VPPS und der VFP vorangehen. Bereits 2024 bekräftigten sie in ihrer von der Angehörigenbewegung Stand by You Schweiz und dem Verein EX-IN unterstützten Charta für eine Psychiatrie ohne Zwang, Widersprüche zwischen Haltung und Handlung auch in der Kollegenschaft und gegenüber Vorgesetzten anzusprechen und auf Geschäftsleitungs- oder Verwaltungsratsebene die Verpflichtung zur Psychiatrie ohne Zwang als Teil der Unternehmensstrategie zu definieren (VPPS & VFP 2024). Eine öffentliche Erklärung zur Gefahr zwangsweiser Elektroschocks als neue Standardbehandlung neben Antidepressiva und Neuroleptika könnte andere Fachgesellschaften ermutigen, sich ebenfalls für den Schutz der Menschenrechte psychiatrisch Behandelter stark zu machen.

Wegducken oder die Einhaltung der Menschenrechte einfordern?

Die rechtlichen und ethischen Fragen, die sich bei der Anwendung invasiver und potenziell schädigender psychiatrischer Behandlungen stellen, sind gravierend und betreffen das gesamte System professioneller Verantwortung. Fachgesellschaften und Berufsverbände im Gesundheitswesen sind daher aufgefordert, sich klar zur Wahrung der Menschenrechte und zur Vermeidung von Zwang zu positionieren. Eingriffe wie die Verabreichung von Elektroschocks sollten aufgrund der bekannt gewordenen gesundheitlichen Risiken und Schäden möglichst unterbleiben. Wenn überhaupt, dann dürfen sie entsprechend der UN-Behindertenrechtskonvention und der aktuellen Richtlinie ausschließlich mit freier und informierter Zustimmung erfolgen und müssen bei besonders vulnerablen Gruppen, etwa Kindern, ausgeschlossen sein.

Das ermutigende Beispiel aus der Schweiz zeigt, dass ein offener Umgang mit den Widersprüchen zwischen professioneller Haltung und institutioneller Praxis möglich ist. Eine öffentliche Auseinandersetzung über die Risiken zwangsweiser Behandlungen und eine klare ethische Positionierung könnten wesentlich dazu beitragen, eine menschenrechtsbasierte Psychiatrie zu fördern – eine Psychiatrie, die humanistisch orientierte Unterstützung, Selbstbestimmung und Würde der Betroffenen ins Zentrum stellt.

Editorische Notiz

Die Übersetzungen aus dem Englischen und die in Klammern kursiv gesetzten Erklärungen in Zitaten stammen von Peter Lehmann. Alle Internetzugriffe erfolgten am 19.10.2025.

****

Quellen

Adhanom Ghebreyesus, Tedros (24.3.2025): Foreword (S. VI). In: World Health Organization, Guidance on mental health policy and strategic action plans. Modul 1: Introduction, purpose and use of the guidance. Genf: WHO. Online-Ressource https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/380465/9789240106796-eng.pdf?sequence=1

Berthold-Losleben, Mark / Grözinger, Michael (2013): Informationen für Patienten und Angehörige (S. 47-57). In: Michael Grözinger, Andreas Conca, Thomas Nickl-Jockschat et al. (Hg.), Elektrokonvulsionstherapie kompakt. Für Zuweiser und Anwender. Berlin & Heidelberg: Springer Verlag

DeepSeek (31.7.2025): Ergebnis der die Anweisung „Schreibe einen Artikel in deutscher Sprache mit 200 Worten über die Probleme, die Psychiatriepfleger bei der Mitarbeit an zwangsweise durchgeführten Elektroschocks bewältigen müssen“

DGPPN – Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e.V.(undatiert): Psychische Gesundheit ist unser Antrieb. Online-Ressource https://www.dgppn.de/die-dgppn/leitbild.html

DGSP – Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e. V. (5.9.2025). Factsheet Elektrokrampftherapie. Online-Ressource https://www.dgsp-ev.de/images/Stellungnahmen/2025/20250905_DGSP_Factsheet_EKT_1.pdf

DGSP – Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e. V. (undatiert): Einmischen. Gestalten. Haltung zeigen. Homepage. Online-Ressource https://www.dgsp-ev.de/

Dörner, Klaus / Plog, Ursula (1992): Irren ist menschlich – Lehrbuch der Psychiatrie / Psychotherapie.
7., überarbeitete Auflage der Neuausgabe von 1984. Bonn: Psychiatrieverlag

Grözinger, Michael / Conca, Andreas / Di Pauli, Jan et al. (für das länderübergreifende Referat „Klinisch angewandte Stimulationsverfahren in der Psychiatrie“ der DGPPN in Zusammenarbeit mit der SIP, der ÖGPP und der SGPP) (2012): Elektrokonvulsionstherapie – Psychiatrische Fachgesellschaften aus vier Ländern empfehlen einen rechtzeitigen und adäquaten Einsatz. Nervenarzt, 83. Jg., S. 919-921. Online-Ressource https://www.dgppn.de/_Resources/Persistent/d17b6c69d648a29836126affaf504529000677bc/stn-2012-06-07-elektrokonvulsionstherapie.pdf

Grözinger, Michael / Först, Christiane / Conca, Andreas et al. unter Mitarbeit des DGPPN-Referats „Klinisch angewandte Stimulationsverfahren in der Psychiatrie“ (undatiert): Elektrokonvulsionstherapie (EKT) in 24 Fragen. Ein DGPPN-Ratgeber für Patienten und Angehörige. Berlin: DGPPN. Online-Ressource https://www.dgppn.de/_Resources/Persistent/e06f9f009532ab7ec4e098a5cec77a74e5ebcd72/EKT

Guhra, Michael / Kreisel, Stefan H. / Zilles-Wegner, David et al. (2025): Elektrokonvulsionstherapie bei Menschen mit Intelligenzminderung. Nervenarzt, 96. Jg., S. 166-175. Online-Ressource https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s00115-024-01713-6.pdf

Häfner, Heinz / Kasper, Siegfried (1982): Akute lebensbedrohliche Katatonie. Nervenarzt, 53. Jg.,
S. 385-394

Hift, Stefan / Hoff, Hans (1958): Die organische Therapie der Psychosen. Wiener Medizinische Wochenschrift, 108. Jg., S. 1043-1048

Kayser, Sarah / Bewernick, Bettina H. / Conca, Andreas et al. (2013): Sicherheits- und Nebenwirkungsprofil
der EKT (S. 81-95). In: Michael Grözinger, Andreas Conca, Thomas Nickl-Jockschat et al. (Hg.), Elektrokonvulsionstherapie kompakt. Für Zuweiser und Anwender. Berlin & Heidelberg: Springer Verlag

Kempker, Kerstin (2000): Mitgift – Notizen vom Verschwinden. Berlin: Peter Lehmann Antipsychiatrieverlag (PDF E-Book 2025)

Lehmann, Peter (2023): Kompaktwissen Elektroschock – Indikationen, Wirkungsweise, Risiken, Alternativen.
Soziale Psychiatrie, 47. Jg., Nr. 3, S. 27-30. Online-Ressource https://antipsychiatrieverlag.de/artikel/gesundheit/pdf/lehmann-elektroschock-sp.pdf

Lehmann, Peter (2023): Aktuelle Menschenrechtsverletzungen in der Psychiatrie in Deutschland. Rundbrief des Bayerischen Landesverbands Psychiatrie-Erfahrener e.V., Nr. 2, S. 14-27. Online-Ressource https://antipsychiatrieverlag.de/artikel/recht/pdf/lehmann-menschenrechtsverletzungen.pdf

Sartorius, Alexander (2025): Moderne Indikationsstellung für Elektrokonvulsionstherapie. Verhaltenstherapie & Psychosoziale Praxis. 57. Jg., Nr. 6, S. 497-500

Somatics, LLC – the Makers of the Thymatron® (2024): Thymatron® System IV. User Manual. UM-TS4, Rev. 22. Venice, FL: Somatics LLC.  Online-Ressource https://www.thymatron.com/downloads/System_IV_Instruction_Manual_Rev22.pdf  

The White House (3.12.2019): Remarks by President Trump at the White House Mental Health Summit. Online-Ressource https://trumpwhitehouse.archives.gov/briefings-statements/remarks-president-trump-white-house-mental-health-summit/

VPPS – Vereinigung Pflegekader Psychiatrie Schweiz / VFP – Schweizerischer Verein für Pflegewissenschaft (21.2.2024): Charta für eine Psychiatrie ohne Zwang. Zwölf Thesen mit Umsetzungsbeispielen. Online-Ressource https://www.vfp-apsi.ch/web/content/28745?unique=54095c9a9984ae7db0d6c9935273b9d4d8088fbf&download=true

WHO – World Health Organization (24.3.2025a): Guidance on mental health policy and strategic action plans. Genf: WHO. Online-Ressource https://www.who.int/publications/i/item/9789240106796

WHO – World Health Organization (24.3.2025b): Guidance on mental health policy and strategic action plans. Modul 2: Key reform areas, directives, strategies, and actions for mental health policy and strategic action plans. Genf: WHO. Online-Ressource https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/380466/9789240106819-eng.pdf?sequence=1

WHO – World Health Organization (24.3.2025c): Guidance on mental health policy and strategic action plans. Modul 3: Process for developing, implementing, and evaluating mental health policy and strategic action plans. Genf: WHO. Online-Ressource https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/380467/9789240106833-eng.pdf?sequence=1

WHO-ROE – World Health Organization Regional Office for Europe (2018): Mental health, human rights and standards of care. Assessment of the quality of institutional care for adults with psychosocial and intellectual disabilities in the WHO European Region. Kopenhagen: WHO Regional Office for Europe. Online-Ressource https://iris.who.int/server/api/core/bitstreams/d25eddee-22f9-4261-bb0c-c96b6d835511/content 

Zilles-Wegner, David / Gather, Jakov / Hasan, Alkomiet et al. (5.3.2025): Zugang zur Elektrokonvulsionstherapie bei Menschen mit fehlender Einwilligungsfähigkeit und als Behandlung gegen den natürlichen Willen. Nervenarzt. Online-Publikation https://doi.org/10.1007/s00115-025-01816-8

Zinkler, Martin (2025): Neue Leitlinien der WHO zur Psychiatriepolitik (Guidance on Mental Health Policy and Strategic Action Plans). Editorial. R & P – Recht und Psychiatrie, 43. Jg., S. 140-141. Online-Ressource https://elibrary.utb.de/doi/epdf/10.1486/rp-03-2025_ed

Mad in Deutschland veröffentlicht Blogbeiträge einer vielfältigen Gruppe von Autor:innen. Diese Beiträge sollen zur Diskussion über Psychiatrie und ihre Behandlungsmethoden in Deutschland anregen. Die geäußerten Meinungen sind die der Autor:innen.

Peter Lehmann
Peter Lehmann
Peter Lehmann, Dr. phil. h.c., Dipl.-Pädagoge, Autor und Sozialwissenschaftler in Berlin. Gründer des Antipsychiatrieverlags. 1987 Gründungs- und seither Vorstandsmitglied von PSYCHEX (Schweiz). Gründungsmitglied und bis 2010 langjähriges Vorstandsmitglied im Europäischen Netzwerk von Psychiatriebetroffenen (ENUSP). Patientenvertreter der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e. V. (ISL) im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Partner des International Institute for Psychiatric Drugs Withdrawal (IIPDW; Internationales Institut zum Absetzen von Psychopharmaka). Blogger auf Mad in America, Mad in Deutschland und Mad in Greece. Verschiedene Buchpublikationen, zuletzt „Humanistische Antipsychiatrie – Texte aus 45 Jahren“ (August 2025). Mehr auf seiner Webseite: www.peter-lehmann.de

Ähnliche Artikel

Teilen